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Gaspreisdeckel

Müssen Vermieter die einmalige Entlastung im Dezember 2022 sofort weitergeben?

Entgegen den ursprünglichen Plänen der Bundesregierung muss dies seitens der Vermieter nun nicht mehr erfolgen. Hintergrund ist die einmalige Entlastung im Rahmen des sogenannten Gaspreisdeckels, die nun kurzfristig im Dezember 2022 erfolgt. Das genaue Vorgehen und die exakte Berechnung werden die jeweiligen Versorger und Lieferanten ihren Kunden kurzfristig in Textform oder durch die Veröffentlichung auf deren Homepage mitteilen.

Für Vermieter wichtig ist, dass sie nach Erhalt der Informationen durch die Lieferanten und Versorger, diese Informationen an die Mieter weitergegeben müssen.

Die konkrete Entlastung ist dann aber erst durch die Heizkostenabrechnung im nächsten Jahr an die jeweiligen Mieter weiterzugeben, da in der Regel die Mieter selbst noch keine Erhöhung der Vorauszahlungen erfahren haben. Mieter, die mittels einer Gasetagenheizung selbst für den Einkauf der Energie verantwortlich sind, erhalten die entsprechenden Informationen direkt von ihren Lieferanten und Versorgern.

Ein Kürzungsrecht der Mieter gegenüber dem Vermieter aufgrund dieser einmaligen Entlastung im Dezember besteht nur dann, wenn der Vermieter innerhalb der letzten neun Monate die Vorauszahlungen aufgrund steigender Energiepreise erhöht hat oder bei in diesem Zeitraum neu begründeten Mietvertragsverhältnissen. Der Höhe nach sind diese Kürzungsrechte aber beschränkt. Bei den vom Vermieter ausgesprochenen Erhöhungen beschränkt sich das Kürzungsrecht auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag; bei den neu abgeschlossenen Mietverträgen, die eine Vorauszahlung auf Betriebskosten inklusive der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser beinhalten, auf 25 % der Vorauszahlung. Insgesamt sind solche Kürzungen allerdings nicht zu empfehlen, da die Nachzahlung im nächsten Jahr damit dementsprechend höher ausfällt.
Gregor Weil RechtstippGregor Weil, Rechtsanwalt, Geschäftsführer von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.