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Wann ist die Miete angemessen?

Die Vertragsfreiheit lässt es grundsätzlich zu, dass Mieter und Vermieter die Höhe der jeweiligen Miete frei vereinbaren können. Vermieter sollten sich aber bewusstmachen, dass in Gebieten mit "Mietpreisbremse" erhebliche Überschreitungen des ortsüblichen Mietniveaus nicht nur zivilrechtliche Rückforderungsansprüche der Mieter nach sich ziehen können, sondern auch spürbare Bußgelder im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Zudem können rechtswidrig erlangte Mehrerlöse in diesem Rahmen an die Staatskasse abzuführen sein.

§ 5 Wirtschaftsstrafgesetz kann einschlägig sein, wenn die Miete unangemessen hoch ist. Das ist der Fall, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um 20 % überschritten ist und ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen ausgenutzt wird. § 5 WiStG findet ausdrücklich nur auf Wohnraum Anwendung, nicht für Gewerberäume, hier gilt § 4 WiStG. Ebenfalls nicht Anwendung ist § 5 WiStG für Sozialwohnungen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob eine Kaltmiete von EUR 15,33/qm für eine Eigentumswohnung in mittlerer Wohnlage in Frankfurt am Main in der Zeit von 2018 bis 2021 unangemessen hoch gewesen sei. (Urteil vom vom 14.07.2022 - 940 OWi 862 Js 44556/21) Der Vermieter hatte von anderen Vermietern in der Wohnanlage gehört, dass sie ähnlich hohe Mieten verlangen würden und hatte sich keine weiteren Gedanken über die Miethöhe gemacht, insbesondere hatte er keine weiteren Erkundigungen vorgenommen. Tatsächlich betrug die ortsübliche Vergleichsmiete in diesem Zeitraum nach dem qualifizierten Mietspiegel zwischen 8,67 EUR und 8,99 EUR pro Quadratmeter.

Das Gericht entschied, dass die vereinbarte Miete das übliche Entgelt um mehr als 20 % infolge der Ausnutzung eines geringeren Angebots an vergleichbaren Räumen überstieg. Das Ausnutzen war vorliegend darin zu sehen, dass der Mieter die Wohnung als teure Notlösung akzeptiert hatte, da er während seiner rund einjährigen Suche kein einziges anderes Angebot bekommen hatte und der Aufenthalt im Hotel noch teurer geworden wäre. Der Vermieter habe zudem leichtfertig gehandelt und sich nicht zumutbar informiert.

Der Vermieter wurde zu einer Geldbuße von EUR 1.000,00 verurteilt und musste den Mehrerlös für die Jahre 2018 – 2021 an die Staatskasse auskehren.

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ist es für Vermieter – insbesondere für nicht gewerbliche private Investoren - wichtig, sich gerade in Ballungsgebieten weder auf Angaben anderer Vermieter zu verlassen, noch einfach einen Wert aus der Luft greifen, der Hausgeld und monatliche Darlehnsrate abdeckt. Wer hinsichtlich der Angemessenheit der Miete unsicher ist, sollte sich Auskünfte bei sachkundigen Stellen einholen beziehungsweise deren Veröffentlichungen zu Rate ziehen.
Claudia Knöppel RechtstippClaudia Knöppel, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.