Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Mietrecht

Untervermietung kann im Falle von Mietwucher verweigert werden

Viele Vermieter sehen sich oftmals mit der Anfrage des Mieters konfrontiert, ob er die an ihn vermietete Wohnung an Dritte untervermieten kann.

Ist im Mietvertrag ein Recht des Mieters zur Untervermietung nicht ausdrücklich vereinbart, bedarf der Mieter hierfür grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters. Zudem muss der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Ein solch berechtigtes Interesse kann sich aus wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel finanziellen Schwierigkeiten) oder aus persönlichen Gründen (zum Beispiel Bildung einer Wohngemeinschaft) ergeben. Das berechtigte Interesse des Mieters an der Untervermietung darf erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. Zudem darf in der Person des Untermieters kein wichtiger Grund vorliegen, der die Verweigerung der Erlaubnis rechtfertigt (zum Beispiel eine zu erwartende Störung des Hausfriedens). Letztendlich darf es nicht zu einer Überbelegung der Wohnung kommen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Vermieter verpflichtet, die Erlaubnis zur Untervermietung zu erteilen. Eine im Mietvertrag abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Der Vermieter wird daher – sofern der Mieter die obigen Voraussetzungen erfüllt – im Regelfall die Erlaubnis zur Untervermietung erteilen müssen.

Das Landgericht Berlin urteilte in einer Entscheidung vom 26.04.2022 – Az. 65 S 221/21 – darüber hinaus, dass im Falle von Mietwucher im Untermietverhältnis eine Untervermietung nicht gestattet werden muss. Als berechtigtes Interesse zur Untervermietung ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Verstößt der Mieter bei der Untervermietung gegen bindendes Mietpreisrecht (hier: Mietenbegrenzungsverordnung Berlin), so steht die begehrte Untervermieterlaubnis nicht im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung und ist zu versagen.

In dem Sachverhalt hatte der klagende Mieter eines Wohnraummietverhältnisses von dem Vermieter den Ersatz eines Mietausfallschadens wegen einer angeblich pflichtwidrig nicht erteilten Erlaubnis zur Untervermietung verlangt. Der Quadratmeterpreis für die geplante Untervermietung lag deutlich oberhalb der vom Mieter an den Vermieter selbst zu zahlenden Miete sowie auch oberhalb der nach dem einschlägigen Mietpreisrecht zulässigen Miete.

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt klar die Grenzen des Anspruchs des Mieters auf eine Erlaubnis für die Gebrauchsüberlassung an Dritte. Die Erlaubnis kann nicht verlangt werden, wenn sich der Mieter selbst außerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens bei der Vermietung bewegt.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.