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Was darf im Treppenhaus stehen?

In Mehrparteienhäusern kommt es nicht selten vor, dass Mieter im Treppenhaus Schuhe, Pflanzen oder sogar Möbelstücke abstellen - zum Missfallen des Vermieters oder der anderen Bewohner. Grundsätzlich dürfen das Treppenhaus und der Hausflur als sogenannte Gemeinschaftsflächen von allen Mietern beziehungsweise Wohnungseigentümern genutzt werden. Mieter dürfen die Gemeinschaftsflächen allerdings nur bestimmungsgemäß nutzen. Es gilt der Grundsatz: Ein Treppenhaus ist ein Zugang für die Bewohner, damit diese zu den Wohnungen gelangen können. Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf andere Mieter nicht beeinträchtigen oder stören.

Zudem bestimmt der Vermieter den Umfang der Nutzung des Treppenhauses: Der Vermieter bestimmt, was im Treppenhaus erlaubt ist und was nicht, da er eine Verkehrssicherungspflicht für diese Flächen trägt und bei Unfällen gegebenenfalls haftet. Speziell bei Durchgangsflächen spielt die Sicherheit eine besonders wichtige Rolle. Denn aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen Flucht- und Rettungswege grundsätzlich frei bleiben. Weiter sollte man darauf achten, dass im Fall eines akuten Notfalls keine sperrigen Gegenstände den Einsatz von Sanitätern, Notarzt und Feuerwehr unnötig erschweren.

In einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2022 – Az.: 33 C 2354/21 – stellte das Gericht die vorliegenden Grundsätze nochmals klar, indem es entschied, dass unabhängig davon, ob eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus verbietet, Treppenhäuser, Aufgänge und Laubengänge nur zum Betreten, um zur angemieteten Wohnung zu gelangen, dienen. Das Abstellen von Gegenständen jeglicher Art - und so auch wie vorliegend Schuhe - in diesem Bereich ist von der zweckgebundenen Nutzung nicht umfasst und gehört nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Auch einer Familie mit Kindern muss es möglich sein, sich auf den vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung zu beschränken und sich nicht im Treppenhaus "auszubreiten".

Praxistipp

Die Entscheidung zeigt nochmals die Möglichkeit des Vermieters auf, eine vertragswidrige Nutzung des Treppenhauses zu verbieten. Im Falle einer fortgesetzten vertragswidrigen Nutzung des Mieters sollte der Vermieter diesem Fehlverhalten mittels mietrechtlichen Abmahnungen und einer Unterlassungsaufforderung begegnen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.