Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Mietrecht

Eine unbegründete Verweigerung der Untervermietung kann zu Schadensersatz führen

Im Einklang mit der Rechtsprechung und den in dem Mietvertrag vereinbarten zulässigen Vertragsklauseln kann der Mieter den Vermieter um die Zustimmung einer Untervermietung bitten, sofern dieser hierfür ein berechtigtes Interesse aufweisen kann. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang daher, dass eine grundsätzliche Verweigerung der Untervermietung seitens des Vermieters unzulässig ist und an das berechtigte Interesse des Mieters zur Untervermietung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen. 

Tatsächlich kann die unberechtigte Verweigerung des Vermieters zur Genehmigung der Untervermietung gegenüber dem Mieter diesem teuer zu stehen kommen, da hier Schadensersatzansprüche der Mietpartei ausgelöst werden.

Das Landgericht München I entschied in einem Urteil vom 08.12.2021 zu der vorgenannten Thematik – Az.: 14 S 8944/21 -, dass die Anforderungen an die Begründung eines nach Mietvertragsschluss entstandenen Interesses an der Untervermietung nicht überzogen werden dürfen. Es ist jedoch darzulegen, dass die Mietsache einem Untermieter nicht vollständig oder dauerhaft überlassen wird. Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur Untervermietung und unterlässt der Mieter diese daraufhin, ist der Vermieter für den Mietausfallschaden ersatzpflichtig. Das erkennende Gericht entschied bei der Sachverhaltsauswertung, dass die Untervermietung eines Teils der Wohnung statthaft gewesen und zu Unrecht versagt worden sei. Der Mieter habe sein berechtigtes Interesse i.S.d. § 553 Abs. 1 BGB am "wirtschaftlichen" Erhalt der Wohnung ausreichend dargelegt. Als Schadensersatz sei der entgangene Untermietzins monatlich in Ansatz zu bringen, dessen Erstattungsfähigkeit eingetreten sei.

Praxistipp

Die pauschale Ablehnung der Untervermietung ist aus Vermietersicht mit monetärem Risiko behaftet, sofern der Mieter in begründeter Weise – beispielsweise finanzielle Gründe – die Genehmigung zur Untervermietung erbeten hat. Hierbei könnten Schadensersatzansprüche wegen des entgangenen Untermietzinses drohen. Zudem kann an die Auswahl des Untermieters von Seitens des Vermieters keine wirklichen Einschränkungen geknüpft werden, da dieser nicht der Vertragspartner des Vermieters wird. Sofern die Wohnung ausreichend Platz für eine Untervermietung bietet, wird der Vermieter lediglich sich den Vor- und Zunamen des Mieters nennen lassen können, um dann im Anschluss die Untervermietung zu gestatten. Abschließend sollte die Untervermietung aber konkret auf eine namentlich zu benennende Person im Wege der Zustimmung des Vermieters ausgerichtet werden.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.