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Maklerrecht

Aufklärungspflichten eines Immobilienmaklers

Das Landgericht Frankenthal setzte sich in einem Urteil vom 07.05.2021 – Az.: 1 O 40/20 – mit der Frage auseinander, welche Aufklärungspflichten einem Makler in Bezug auf eine zweifelhafte Bonität des Kaufinteressenten zukommt. Ein Kaufinteressent hatte den Makler wegen einer sittenwidrigen Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, da der Makler dem Verkäufer aufgrund einer zweifelhaften Bonität des Kaufinteressenten abgeraten hatte, woraufhin die Immobilie an einen Dritten verkauft wurde.

Das Gericht entschied, dass der Makler über die relevanten Eigenschaften des Vertragspartners aufzuklären und bei Zweifeln an der Bonität oder der Erfüllungsbereitschaft der Gegenseite dem Kunden diese mitzuteilen hat. Dem Makler obliege gegenüber seinem Auftraggeber eine Aufklärungs- und Beratungspflicht. Er sei verpflichtet, seinen Kunden über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für dessen Verkaufsentscheidung von Bedeutung seien. Hierzu gehörten auch begründete Zweifel an der Bonität eines Kaufinteressenten.

Die Klage des Kaufinteressenten wurden mit der obigen Begründung daher zurückgewiesen.

Praxistipp

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Makler verpflichtet, seinen Kunden über alle ihm bekannten Umstände aufzuklären, die für dessen Entscheidungsfindung von Bedeutung sind. Hierzu gehört selbstverständlich auch die Bonität des Kaufinteressenten.  Entsprechende Grundsätze bezeichnen daher nicht nur die Verpflichtungen des Maklers gegenüber seinem Kunden, sondern begründen auch einen Anspruch des Kunden gegenüber dem Makler diesen über entscheidungsrelevante Umstände beim Immobilienkauf/-Verkauf aufzuklären.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.