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Eigenbedarfskündigung:

Namentliche Bezeichnung der Bedarfsperson notwendig

Bei einer Eigenbedarfskündigung werden häufig die zwingend erforderlichen Formalien unterschätzt. Das hat zur Folge, dass die vermeintlich ausreichend begründete Eigenbedarfskündigung aufgrund inhaltlicher Fehler als rechtlich unwirksam bewertet werden muss. Entsprechende Fehler sind hierbei besonders ärgerlich, sofern das Kündigungsschreiben mit einer längeren Kündigungsfrist belegt war und die inhaltlichen Fehler erst nach erfolgter Rechtsberatung unmittelbar von dem Mietende aufzeigen. So verhält es sich unter anderem mit der Benennung der für den Eigenbedarf begünstigten Bedarfsperson, die namentlich genau zu bezeichnen ist. Ebenfalls ist ein Auswechseln der Bedarfsperson oder die Benennung von alternativen Bedarfspersonen ein grober inhaltlicher Fehler der Kündigung, was ebenfalls zu einer Unwirksamkeit führt.

Das Amtsgericht Berlin-Mitte hat in einem Beschluss vom 14.02.2023 – Az.: 67 S 5/23 -, erklärt, dass eine Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gemäß § 573 Abs. 3 BGB unwirksam ist, wenn der Vermieter die Bedarfsperson in der Erklärung des Kündigungsschreibens mit einem vollständig unzutreffenden Nachnamen bezeichnet. Der Zweck des gesetzlichen Begründungserfordernisses besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.

Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Nur eine solche Konkretisierung ermöglicht es einem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, dessen Auswechselung dem Vermieter durch das Begründungserfordernis gerade verwehrt werden soll.

Dementsprechend sind bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, ausreichend. Diesen Formalanforderungen genügte das vorgenannte Kündigungsschreiben nicht. Zutreffend verweist das Amtsgericht darauf, aufgrund der vollständig fehlerhaften Angabe des Nachnamens der mit Vor- und Nachnamen benannten Bedarfsperson sei diese nicht identifizierbar und damit werde dem in § 573 Abs. 3 BGB geschützten Informationsbedürfnis des Mieters nicht entsprochen.

Praxistipp

Die Entscheidung des Gerichtes verwundert nicht, da es im Falle einer namentlichen Benennung der Bedarfsperson der Richtigkeit der mitgeteilten Kerntatsachen bedarf, um es dem Mieter durch eine unverwechselbar zu benennende Bedarfsperson zu ermöglichen, seine Verteidigung auf den für diese Person angegebenen Kündigungsgrund auszurichten und ihn vor einer Auswechslung des Kündigungsgrundes zu schützen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.