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Nachbarschaftsrecht

Wann müssen Bäume an der Grundstückgrenze entfernt werden?

Gartenbesitzer unterschätzen häufig das Wachstum von Bäumen und Sträuchern. Erreicht die Pflanze dann eine Größe, durch die sich der Nachbar in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt sieht, kann es zu Streitigkeiten kommen. Das Nachbarrecht schreibt in diesem Zusammenhang klare Abstände der jeweiligen Anpflanzung eines Baumes oder einer Hecke vor, die bei Nichteinhaltung seitens des Nachbarn eingefordert werden können.

Der Anspruch eines Grundstückeigentümers, die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Bepflanzungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes beeinträchtigen, ist allerdings zeitlich befristet und nach Fristablauf ausgeschlossen. Nur bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Anpflanzung kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks die Beseitigung verlangen.

Das OLG Karlsruhe setzte sich in einem Urteil vom 02. März 2023 – Az.: 12 U 165/22 – mit der Rechtsfrage auseinander, ob trotz eingetretener Verjährung des Beseitigungsanspruches einem beeinträchtigten Nachbarn ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB zustehen könne.

Das Gericht entschied, dass die Entfernung von Bäumen, welche unter Missachtung des Grenzabstands zu nahe an der Grenze gepflanzt wurden, allein zur Abwehr der von ihnen verursachten Immissionen (Nadeln, Zapfen) nach Verjährung des nachbarrechtlichen Beseitigungsanspruchs (§ 26 NRG) grundsätzlich auch nicht mehr gemäß § 1004 BGB oder auf Grund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden können.

Hiervon unbenommen ist aber der Anspruch des Nachbarn auf Rückschnitt gemäß § 910 BGB, sofern von bestehendem Überhang eine Beeinträchtigung ausgeht. Ein Anspruch auf vollständige Entfernung des Baumes scheiterte aber vorliegend an der eingetretenen Verjährung.

Zusätzlich kann dem Nachbarn von dem Eigentümer von Bäumen, die den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand nicht eingehalten haben und deren Beseitigung nicht mehr verlangen werden kann, für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen dieser Bäume ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen.

Praxistipp

Sofern eine Bepflanzung unter Nichteinhaltung der Grenzabstände erfolgte, sollte der Entfernungsanspruch innerhalb von drei Jahren unbedingt geltend gemacht werde, da andernfalls lediglich ein Anspruch auf Rückschnitt verbleibt.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.