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Wann können Mietverträge befristet werden?

Häufig kommt die Frage auf, ob Mietverträge befristet werden können. Die Gründe dafür sind oftmals sehr vielseitig – zum Beispiel, weil der Eigentümer nach einer bestimmten Zeit die Wohnung selbst bewohnen will. Die Voraussetzungen, wann eine Befristung möglich ist, finden sich in § 575 BGB.
 
Für den Abschluss eines Zeitmietvertrags sind ein Befristungsgrund wie auch die Mitteilung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erforderlich. Der Befristungsgrund ist deswegen so wichtig, weil der Abschluss eines Zeitmietvertrag nur durch ein besonderes Interesse seitens des Vermieters gerechtfertigt ist. Das Gesetz sieht dabei drei Befristungsgründe vor: Der Vermieter will nach Ablauf der Mietzeit
  1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen (Eigennutzung),
  2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden oder
  3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.
 
Diese Befristungsgründe für einen Zeitmietvertrag sind abschließend. Das bedeutet, dass andere Gründe nicht zu einer Befristung berechtigen. Der Verkauf der Wohnung stellt damit keinen zulässigen Grund für eine Befristung dar.
 
Der Vermieter muss bei Vertragsabschluss die konkrete Absicht haben, die Wohnung für einen der drei genannten Gründe zu verwenden. Diese Befristungsabsicht muss der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitteilen. Es kommt auf den Zugang beim Mieter an. Die mündliche Mitteilung durch den Vermieter beziehungsweise der Zugang der schriftlichen Mitteilung nach Vertragsabschluss reichen gerade nicht aus. Der Vermieter muss in der Mitteilung den Grund inhaltlich klar und ausführlich beschreiben; pauschale Hinweise zum Beispiel auf den Eigenbedarf reichen nicht aus. Hier sind weitere Angaben erforderlich.
 
Die Folge einer zulässigen Befristung ist, dass weder der Vermieter noch der Mieter den Zeitmietvertrag ordentlich kündigen können. Sollte die Befristung unwirksam sein, so läuft der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit und kann nach den gesetzlichen Vorschriften gekündigt werden.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main