Haus & Grund Frankfurt
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Praxistipp:

Entsteht ein Provisionsanspruch auch bei einer Vorkenntnis des Maklers?

Das OLG Frankfurt entschied in einem Urteil vom 20.01.2023 – AZ.: 19 U 120/22 – zu einem streitigen Maklerprovisionsanspruch wie folgt, nachdem die Vorkenntnis des Maklers seinem Vergütungsanspruch entgegengehalten wurde:
  1. Aus der Tatsache, dass eine Partei sich die Mitwirkung des Maklers lediglich gefallen lässt, folgt noch nicht notwendigerweise, dass sie mit dem Makler in Vertragsbeziehungen treten will. Es ist Sache des Maklers, in dieser Hinsicht für klare Verhältnisse zu sorgen.
  2. An ein nachträgliches Provisionsversprechen sind strenge Anforderungen zu stellen, da sich der Maklerkunde damit trotz bereits erbrachter Maklerleistung zur Provisionszahlung verpflichtet.
  3. Wenn ein Maklerkunde bereits Vorkenntnis vom Objekt hat, steht dies dem Entstehen eines Provisionsanspruchs entgegen, da der Kaufvertrag in diesem Fall nicht "infolge" der Nachweistätigkeit des Maklers zu Stande gekommen ist.

Kommentar:

Der vorgenannten Entscheidung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der spätere Erwerber eines Hausgrundstücks bereits vor der Beauftragung des Maklers seitens des Verkäufers ein schriftliches Kaufinteresse gegenüber dem Eigentümer bekundet hatte, bevor das Objekt auf dem Markt war und vom Makler angeboten wurde. Der Eigentümer schloss mit dem Makler später einen Alleinauftrag und dieser stellte nach der Beurkundung die Provision in Rechnung

Aus rechtlichen Gesichtspunkten ist ein Maklervertrag zwischen dem Makler und dem Erwerber nicht zu Stande gekommen. Ein solcher ist nur anzunehmen, wenn der Makler ein Grundstück unter Hinweis auf die Provisionspflicht anbietet und ein Interessent sich Objektangaben machen lässt und weitere Maklerdienste in Anspruch nimmt.

Unstreitig erbrachte Maklerleistungen begründen keinen Maklervertrag, wenn der Makler nicht darlegt, dass er auf sein Provisionsverlangen hingewiesen hat. Ist ein Nachweis bereits vollständig erbracht, so hat der Kunde keine Veranlassung und kein Interesse mehr, nachträglich eine Provision zu versprechen. An ein solches nachträgliches Provisionsversprechen sind strenge Anforderungen zu stellen. Auch die Unterzeichnung einer Nachweisbestätigung ändert hieran nichts, da sich aus dem Wortlaut des Formulars nicht ergibt, dass damit ohne Bestehen einer Rechtspflicht Maklerprovision gezahlt werden soll. Einer Nachweistätigkeit steht die Vorkenntnis der Erwerber entgegen.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.