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Mietrecht

Wann sind Tiere in der Mietwohnung erlaubt?

Mieter haben oft den Wunsch, Tiere mit in die Mietwohnung aufzunehmen. Vermieter sehen es aber regelmäßig nicht gerne, wenn Tiere mit in die Wohnung ziehen sollen. Der Grund ist ein einfacher: Es gibt Bedenken, dass durch die Tiere Schäden an der Wohnung entstehen können.

Der BGH entschied in einem Urteil, dass ein generelles Tierhaltungsverbot in Mietwohnungen unzulässig ist. Bei einem solchen Verbot wird gerade nicht zwischen den Tieren unterschieden. Der Mieter wird dadurch unangemessen benachteiligt, weil es keine Ausnahme für Haustierhaltung gibt, die zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung zählt. Im Allgemeinen gehen von solchen Kleintieren keine Beeinträchtigungen und Störungen aus. Aus diesem Grund ist die Kleintierhaltung (Kleinvögel, Zierfische, Hamster, Zwergkaninchen, Schildkröten, etc.) generell erlaubt.

Will der Mieter andere Tiere, vor allem Katzen oder Hunde, halten, so braucht er dazu die Erlaubnis des Vermieters. Jedoch muss für die Frage, ob die Tierhaltung einen vertragsgemäßen Gebrauch darstellt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Mieters, Vermieters und weiterer Beteiligter getroffen werden. Diese Abwägung hat im Einzelfall zu erfolgen, weil es auf die konkreten Umstände ankommt. Dabei sind die Art, die Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere, die Kriterien der Wohnung, persönliche Interessen, Interessen der Nachbarn und Ähnliches in die Abwägung miteinzubeziehen.
Die Haltung von gefährlichen oder giftigen Tieren zählt dagegen nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch. Die Erlaubnis des Vermieters zur Haltung muss stets eingeholt werden. Der Vermieter kann die Erlaubnis verweigern.

Vermieter sollten, wenn eine Anfrage nach der Erlaubnis einer Haltung eines Tieres eingeht, die Erlaubnis auf das konkret angefragte Tier begrenzen.

Sollte der Mieter ein Tier halten, ohne vorher die Genehmigung beim Vermieter eingeholt zu haben, so ist erforderlich, dass der Vermieter die ungenehmigte Tierhaltung abmahnt und die Beseitigung verlangt. Doch müssen zur Begründung noch weitere Beeinträchtigungen wie ständig lautes Bellen, Verschmutzung und Ähnliches hinzutreten.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.