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Mietrecht

Beweislast des Mieters über die rechtzeitige Zahlungsanweisung der Miete 

Das Landgericht Berlin setzte sich in einem Urteil vom 25.04.2023 – Az.: 67 S 103/22 – mit der Sach- und Rechtslage auseinander, wann ein Zahlungsverzug der monatlich vereinbarten Miete einschlägig ist und wann ein Verschulden anzunehmen ist. Der Hintergrund der Entscheidung war eine fristlose Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges und die Frage, ob die zweite Monatsmiete rechtzeitig bei dem Vermieter einging oder nicht.

Regelmäßig wird im Mietvertrag vereinbart, dass die Miete am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters einzugehen habe. Diese Klausel sei jedoch unwirksam. Es komme laut BGH nicht darauf an, wann das Geld tatsächlich auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben werde. Es genüge, dass der Mieter bei ausreichend gedecktem Konto seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteile.

Die Frage des rechtszeitigen Zahlungseingangs kann im Hintergrund eines eintretenden kündigungsrelevanten Mietzahlungsverzuges wesentlich sein, sofern die Mietpartei sich bereits mit einer Monatsmiete in Zahlungsrückstand befindet.

Das Gericht urteilte, dass Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug kommen, solange sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später – wenn auch erst nach dem Fälligkeitstermin – tatsächlich gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter allerdings die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den (verspäteten) Zahlungseingang und geraten – im Fall der späteren Nichterweislichkeit der streitigen Gutschrift – mit ihren Mietzahlungen jedenfalls dann in Verzug, wenn sie die Zahlungen nicht unverzüglich erneut vornehmen, nachdem sie vom Vermieter auf deren bislang unterbliebenen Eingang hingewiesen worden sind.

Im streitgegenständlichen Sachverhalt konnte die Mietpartei die Beweislastgrundsätze zur Nachweisbarkeit der rechtzeitigen Mietanweisung nicht erfüllen, so dass die Mietvertragskündigung wegen Zahlungsverzugs begründet war.

Praxistipp

Bei der Mietschuld handelt es sich regelmäßig um eine Geldschuld und damit um eine Schickschuld. Grundsätzlich handelt der Schuldner ordnungsgemäß, wenn er – soweit das Konto gedeckt ist – am dritten Werktag - seinem Zahlungsdienstleister den Auftrag zur Überweisung erteilt; jegliche Verzögerungen durch den Zahlungsdienstleister gehen zu Lasten des Gläubigers. Zudem trägt der Mieter die Beweislast der rechtzeitigen Anweisung der Miete.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.