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Mietrecht

Worauf achten bei der Wohnungsrückgabe?

Wenn das Mietverhältnis beendet wurde, ist die Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ordnungsgemäß zurückzugeben, § 546 Abs. 1 BGB. Die Wohnungsrückgabe muss spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolgen, eine frühere Rückgabe der Wohnung ist jedoch möglich. Das Landgericht Berlin hat eine Rückgabe der Wohnung sogar bis vor drei Monaten vor Mietende für zulässig erklärt.

Für eine vertragsgemäße Rückgabe muss der Mieter alle Einrichtungsgegenstände sowie Um- und Einbauten aus der Wohnung entfernen. Unterlässt der Mieter dies, so liegt lediglich eine Teilräumung vor und der Mieter muss mit Schadensersatzforderungen des Vermieters und mit Weiterzahlung der Miete in Form einer Nutzungsentschädigung rechnen.  Mieter und Vermieter können jedoch jederzeit anderweitige Vereinbarungen zur Rückgabe treffen.

In der Regel werden die Schönheitsreparaturen durch mietvertragliche Vereinbarungen auf den Mieter übertragen. Hier ist zu prüfen, ob diese Übertragung wirksam ist. Bei einer wirksamen Übertragung muss dann noch geprüft werden, ob die Schönheitsreparaturen objektiv notwendig sind. Liegt keine Übertragung der Schönheitsreparaturen vor oder ist diese nicht wirksam, muss der Mieter nicht renovieren.

Neben der Frage nach den Schönheitsreparaturen muss der Mieter selbstverständlich von ihm verursachte Schäden an der Mietsache beseitigen. Empfehlenswert ist daher bereits bei Einzug ein Übergabeprotokoll anzufertigen, um den Zustand der Mietsache bei Mietbeginn festzuhalten. Ebenso ist bei Auszug ein Übergabeprotokoll anzufertigen, um den Zustand der Wohnung bei Rückgabe zu dokumentieren. Dies dient der Beweissicherung. Allerdings besteht weder für den Vermieter noch den Mieter ein Anspruch auf Anfertigung eines solchen Übergabeprotokolls.

Der Mieter hat grundsätzlich alle in seinem Besitz befindlichen Schlüssel (Wohnungs-, Haustür-, Briefkasten oder Kellerschlüssel) an den Vermieter herauszugeben. Fehlt lediglich ein Schlüssel, so steht dies angesichts der Menge der Schlüssel einer wirksamen Rückgabe der Wohnung nicht entgegen, so zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2006, Az. I-24 U 152/05. Der Mieter kann die Schlüssel auch zum Wohn- oder Firmensitz des Vermieters schicken, er muss in einem solchen Fall den Zugang der Schlüssel beim Vermieter nachweisen können.

Auch bei nicht vertragsgemäßen Wohnungsrückgabe kann der Vermieter die Wohnungsrückgabe nicht verweigern. Ihm stehen dann Schadensersatzansprüche zu. 
 
Wenn der Mieter die Wohnung nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter zurückgibt, so muss er mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und Nutzungsentschädigungsansprüchen des Vermieters rechnen. Darüber hinaus kann der Vermieter bei Nichtherausgabe der Wohnung eine Räumungsklage gegen den Mieter einreichen. Erst nach dessen Rechtskraft darf er die Wohnung auch gegen den Willen des Mieters mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers betreten.
Claudia Knöppel Rechtstipp
Claudia Knöppel
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht