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Flüchtlinge in der Mietwohnung – was ist zu beachten?

Generell dürfen in einer Mietswohnung nur Personen leben, die auch von Vermieter die Erlaubnis haben und somit im Mietvertrag stehen. Es kann aber sein, dass der Mieter dazu berechtigt ist, einen Teil der Wohnung einem Dritten zu überlassen. § 553 Absatz 1 BGB gibt dem Mieter die Möglichkeit, sollte nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse für den Mieter bestehen, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen. Dazu kann er dann auch die Erlaubnis des Vermieters verlangen. Dieses Recht besteht nicht, wenn Gründe gegen die teilweise Gebrauchsüberlassung bestehen. Im § 553 Absatz 1 Satz 2 BGB werden als Gründe gegen die Erlaubnis des Vermieters ein wichtiger Grund in der Person des Dritten, die Überbelegung oder das Vorliegen eines sonstigen Grundes genannt.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 20.10.2022, Az. 411 C 10539/22) befasste sich mit dem Fall, ob ein Mieter ein berechtigtes Interesse hat, wenn er Geflüchtete aufnimmt. Das Interesse des Mieters muss ein wirtschaftliches oder persönliches Interesse sein. Dieses darf auch erst nach Mietvertragsabschluss aufgetreten sein. Entscheidend für das berechtigte Interesse ist, dass es den Mieter selbst betreffen muss. Die Umstände der Dritten werden dabei nicht berücksichtigt. Beispiele für ein Interesse des Mieters sind finanzielle Gründe, wenn der Mieter die Miete alleine nicht bezahlen kann, weil ein Mitbewohner ausgezogen ist oder weil der Mieter vorübergehend ins Ausland geht und keine doppelte Miete zahlen kann. Auf das Interesse der Dritten kommt es nicht an. Aus diesem Grund muss der Mieter die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn er einen Geflüchteten in seiner Mietswohnung aufnehmen möchte.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.