Haus & Grund Frankfurt
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Wann haftet der WEG-Verwalter gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft?

Der WEG-Verwalter haftet gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besonders dann, wenn er seine Pflichten als Amtsträger oder seine vertraglichen Pflichten aus dem Verwaltervertrag schuldhaft verletzt und dadurch ein Schaden am Gemeinschaftseigentum eintritt.
Schadensersatzforderungen gegen den Verwalter wegen Schäden am Gemeinschaftseigentum können von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur mit Beschluss geltend gemacht werden. Eine Entlastung des Verwalters steht dem Schadensersatzanspruch dann entgegen, wenn dieser im Zeitpunkt der Entlastung positiv bekannt oder grob fährlässig unbekannt war.

Typische Fälle der Verwalterhaftung sind:

  • Der Verwalter hat Instandsetzungsarbeiten verzögert oder einen erforderlichen Beschluss über eine notwendige Instandsetzungsmaßnahme nicht herbeigeführt.
  • Der Verwalter vernachlässigt in erheblichem Maße Kontrollpflichten am Zustand des Gemeinschaftseigentums und übersieht notwendige Instandhaltungsmaßnahmen.
  • Der Verwalter hat Handwerkerrechnungen beglichen, obwohl erhebliche Mängel an der Leistung des Handwerkers bestehen.
  • Der Verwalter erstellt eine Jahresabrechnung mit erheblichen Fehlern, sodass ein anderer Hausverwalter mit der erneuten Erstellung der Abrechnung beauftragt werden muss.
  • Der Verwalter verletzt Verkehrssicherungspflichten, wie beispielsweise die Streupflicht, indem er diese Tätigkeiten nicht vergibt oder ihre ordnungsgemäße Ausführung nicht ausreichend überwacht.
Verena Till RechtstippVerena Till, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.