Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Mietpreisbremse

Welches Auskunftsrecht hat der Mieter?

Der Mieter hat das Recht, beim Vermieter Auskünfte einzuholen, um zu prüfen, ob die Mietpreisbremse eingehalten wurde. Der Bundesgerichtshof hat nun im Urteil vom 12.07.2023, Az. VIII ZR 375/21 Angaben zum zeitlichen Rahmen dieses Rechts gemacht.

§ 556d Absatz 1 BGB gibt vor, dass die ortsübliche Vergleichsmiete in einem Gebiet mit angespannten Wohnungsmarkt maximal um 10% überschritten werden darf.

Damit der Mieter diesen Anspruch durchsetzen kann, braucht er aber Informationen. Um diese Informationen beschaffen zu können, hat der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter auf Auskunft über alle notwendigen Tatsachen, § 556g Absatz 3 BGB. Voraussetzung ist, dass die Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter unschwer Auskunft geben kann.

Der Bundesgerichtshof stellte nun fest, dass der Auskunftsanspruch eigenständig ist und somit vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren kann. Die Verjährungsfrist beginnt damit dann zu laufen, wenn der Mieter Auskunft beim Vermieter einholt. Wenn nun Verjährung eintritt, so kann der Mieter sein Recht nicht mehr durchsetzen, weil er nicht beweisen kann, ob die vom Vermieter geforderte Miete angemessen ist.

Vermieter müssen daher beachten, dass der Mieter nach der Entscheidung des Bundesgerichtshof sehr lange Zeit haben, eine entsprechende Auskunft vom Vermieter zu erhalten, und sie dementsprechend Gefahr laufen, auf Auskunft verklagt zu werden.
Sabina Vollmer RechtstippSabina Vollmer, Rechtsanwältin bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V.